Satzung |
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des Reit- und Fahrverein Gersfeld e.V. in Gersfeld/Rhön |
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§ 1 |
Name, Sitz und Zweck |
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1. |
Der Verein führt den Namen "Reit- und Fahrverein Gersfeld e.V.". Sitz in |
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Gersfeld. Der Verein strebt die Eintragung in das Vereinsregister beim |
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Amtsgerich Fulda, Zweigstelle Gersfeld an. |
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2. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige |
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Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der |
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Abgabenordnung. |
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Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Reit- und Fahrsports auf |
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der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Zur Erreichung dieses Zwecks will der |
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Verein alle diejenigen, die sich für den Reit- und Fahrsport interessieren in |
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kameradschaftlicher Gemeinschaft zusammenfassen, den Reit- und Fahr- |
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sport innerhalb des Vereins fördern und insbesondere das Interesse der |
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Jugend wecken. |
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3. |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft- |
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liche Zwecke. |
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4. |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet |
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werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
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5. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd |
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sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
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§ 2 |
Geschäftsjahr |
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 3 |
Mitgliedschaft |
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1. |
Der Verein besteht aus: |
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a) den ordentlichen Mitgliedern |
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b) den außerordentlichen Mitgliedern |
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c) den jugendlichen Mitgliedern |
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d) den Ehrenmitgliedern |
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2. |
Ordentliche Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr |
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vollendet haben und den Reit- und Fahrsport ausüben.Die Aufnahme erfolgt |
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auf schriftlichen Antrag durch ein Vorstandsmitglied. |
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3. |
Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen |
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sein, die die Interessen des Vereins zu fördern gewillt sind, ohne selbst den |
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Reit- und Fahrsport auszuüben. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen |
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Antrag durch den Vorstand. |
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4. |
Jugendliche ( vor Vollendung des 18. Lebensjahres) können als jugendliche |
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Mitglieder durch den Vorstand aufgenommen werden. Zu Ihrer Aufnahme |
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bedarf es einer schriftlichen Einwilligungserklärung des gesetzlichen Ver- |
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treters. |
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5. |
Zum Ehrenmitglied des Vorstand kann ernannt werden, wer sich um den |
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Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht hat. Zur Ernennung von |
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Ehrenmitgliedern ist ein einstimmiger Beschluß der Mitgliederversammlung |
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erforderlich. |
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§ 4 |
Die Mitgliedschaft erlischt: |
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a) Durch freiwilligen Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit- |
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mitzuteilen. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich. Die |
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Austrittserklärung muß spätestens 4 Wochen vor Schluß des Kalender- |
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jahres beim Vorstand eingegangen sein. |
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b) durch Ableben des Mitgliedes; |
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c) durch Ausschluß beim Vorliegen eines wichtigen Grundes. |
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Als wichtige Gründe gelten u.a.: |
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1. Schwere Verstöße gegen die Satzung |
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2. Vereinsschädigendes und unkameradschaftliches Verhalten. |
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Der Ausschluß kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen |
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werden. Erforderlich ist 3/4 Mehreit der anwesenden Mitglieder. |
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Für das ausscheidene Mitglied ergeben sich keinerlei Ansprüche in Bezug |
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auf das Vermögen des Vereins. |
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§ 5 |
Mitgliedsbeiträge |
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1. |
Die Mitglieder des Vereinshaben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der durch |
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die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. |
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2. |
Die Mitglieder haben die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. |
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Mitglieder, die mit ihren Beiträgen länger als neun Monate im Rückstand sind, |
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können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß be- |
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stimmt die Mitgliederversammlung. Siehe § 4 Buchstabe c. |
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§ 6 |
Verwaltung |
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1. |
Der Verein wird verwaltet: |
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a) durch den Vorstand und |
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b) durch die Mitgliederversammlung |
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2. |
Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. |
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§ 7 |
Vorstand |
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1. |
Der Vorstand besteht aus: |
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a) dem ersten Vorsitzenden, |
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b) dem zweiten Vorsitzenden, |
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c) dem Schriftführer, |
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d) dem Kassierer, |
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e) dem Beauftragten für den allgemeinen Pferdesport und Umweltbeauftragter |
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2. |
Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins und die |
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Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung |
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vorbehalten sind. |
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3. |
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder an der Be- |
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schlußfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. |
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Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. |
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4. |
Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. |
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5. |
Der erste Vorsitzende, in seiner Vertretung der Zweite, leitet die Sitzung. |
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6. |
Der zweite Vorsitzende muß ordentliches Mitglied sein und den Verein |
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technisch, sportlich und orginasatorisch vertreten können. |
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7. |
Der Schriftführer leitet und besorgt die Geschäftsführung in Ausführung der |
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Versammlungsbeschlüsse und der Satzung. Ferner führt er Protokoll in den |
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Versammlungen. |
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8. |
Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins. Er ist zur Leistung von |
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Zahlungen bis zu € 2.000,00 berechtigt. Bei größeren Ausgaben ist zu- |
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sätzlich die Unterschrift des ersten Vorsitzenden erforderlich. |
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9. |
Der 1. Vorsitzende und der Kassierer vertreten den Verein. |
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§ 8 |
Mitgliederversammlung |
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1. |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr und zwar |
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möglichst innerhalb der ersten drei Monate statt. |
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2. |
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen |
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werden, wenn es die Lage des Vereins erfordert. Sie müssen einberufen |
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werden, wenn wenigstens fünf Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag |
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stellen. |
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3. |
Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen haben zwei Wochen vor- |
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her in schriftform zu erfolgen. In Eilfällen kann die Frist auf drei Tage abge- |
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kürzt werden. Mit der Einladung ist die Tagesordung bekannt zu geben. |
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Anträge aus Erweiterung der Tagesordung sind spätestens bis zum Beginn |
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der Versammlung schriftlich zu stellen. |
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4. |
Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem |
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a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechung des |
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Vorstands; |
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b) die Entlastung des Vorstandes; |
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c) die Neuwahlen des Vorstandes; |
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d) Satzungsänderungen; |
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e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; |
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f) die Entscheidung über Vereinbarungen, die Ausgaben von mehr |
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als € 3,000,00 begründen; |
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g) die Auflösung des Vereins. |
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5. |
Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern gesetzliche Vorschiften dem |
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nicht entgegenstehen, mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mit- |
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glieder. |
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6. |
Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom ersten bzw. |
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zweiten Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
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§ 9 |
Kassenprüfung |
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Jährlich einmal, im Bedarfsfall auch Anordnung des Vorstandes (ohne |
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Kassierer) öfters, ist die Kasse zu prüfen. Die Prüfung erfolgt durch zwei |
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Mitglieder der Vereins, die die Richtigkeit der Kassenprüfung bestätigen |
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müssen. Diese Prüfer werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die |
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Unterlagen zur Prüfung haben den Prüfern 14 Tage vor der Mitgliederver- |
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sammlung vorzuliegen. In dem gleichen Zeitraum können die Unterlagen |
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von den Mitgliedern bei den Prüfern eingesehen werden. |
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§ 10 |
Auflösung und Liquidation des Vermögens des Vereins |
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1. |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer |
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Mehrheit von mindestens 3/4 der erschienenen Mitgliedern beschlossen |
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werden. |
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2. |
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer- |
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begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt |
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Gersfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige |
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Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat. |
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