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Satzung

   

 

       

 

 

des Reit- und Fahrverein Gersfeld e.V. in Gersfeld/Rhön

 

 

§  1

Name, Sitz und Zweck

   

 

1.

Der Verein führt den Namen "Reit- und Fahrverein Gersfeld e.V.". Sitz in

 

 

 

Gersfeld. Der Verein strebt die Eintragung in das Vereinsregister beim

 

 

 

Amtsgerich Fulda, Zweigstelle Gersfeld an.

 

 

2.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

 

 

 

Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der

 

 

 

Abgabenordnung.

   

 

 

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Reit- und Fahrsports auf

 

der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Zur Erreichung dieses Zwecks will der

   
 

Verein alle diejenigen, die sich für den Reit- und Fahrsport interessieren in

   
 

kameradschaftlicher Gemeinschaft zusammenfassen, den Reit- und Fahr-

   
 

sport innerhalb des Vereins fördern und insbesondere das Interesse der

   
 

Jugend wecken.

     

3.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-

   
 

liche Zwecke.

     

4.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

   
 

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

 

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

   

§   2

Geschäftsjahr

     
 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

   

§  3

Mitgliedschaft

     

1.

Der Verein besteht aus:

     
 

a) den ordentlichen Mitgliedern

     
 

b) den außerordentlichen Mitgliedern

     
 

c) den jugendlichen Mitgliedern

     
 

d) den Ehrenmitgliedern

     

2.

Ordentliche Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr

   
 

vollendet haben und den Reit- und Fahrsport ausüben.Die Aufnahme erfolgt

   
 

auf schriftlichen Antrag durch ein Vorstandsmitglied.

   

3.

Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen

   
 

sein, die die Interessen des Vereins zu fördern gewillt sind, ohne selbst den

   
 

Reit- und Fahrsport auszuüben. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen

   
 

Antrag durch den Vorstand.

     

4.

Jugendliche ( vor Vollendung des 18. Lebensjahres) können als jugendliche

   
 

Mitglieder durch den Vorstand aufgenommen werden. Zu Ihrer Aufnahme

   
 

bedarf es einer schriftlichen Einwilligungserklärung des gesetzlichen Ver-

   
 

treters.

     

5.

Zum Ehrenmitglied des Vorstand kann ernannt werden, wer sich um den

   
 

Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht hat. Zur Ernennung von

   
 

Ehrenmitgliedern ist ein einstimmiger Beschluß der Mitgliederversammlung

   
 

erforderlich.

     

§  4

Die Mitgliedschaft erlischt:

     
 

a) Durch freiwilligen Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit-

   
 

    mitzuteilen. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich. Die

   
 

    Austrittserklärung muß spätestens 4 Wochen vor Schluß des Kalender-

   
 

    jahres beim Vorstand eingegangen sein.

   
 

b) durch Ableben des Mitgliedes;

     
 

c) durch Ausschluß beim Vorliegen eines wichtigen Grundes.

   
 

    Als wichtige Gründe gelten u.a.:

     
 

    1. Schwere Verstöße gegen die Satzung

   
 

    2. Vereinsschädigendes und unkameradschaftliches Verhalten.

   
 

    Der Ausschluß kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen

   
 

    werden. Erforderlich ist 3/4 Mehreit der anwesenden Mitglieder.

   
 

Für das ausscheidene Mitglied ergeben sich keinerlei Ansprüche in Bezug

   
 

auf das Vermögen des Vereins.

     

§  5

Mitgliedsbeiträge

     

1.

Die Mitglieder des Vereinshaben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der durch

 

die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

   

2.

Die Mitglieder haben die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

   
 

Mitglieder, die mit ihren Beiträgen länger als neun Monate im Rückstand sind,

 

können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß be-

   
 

stimmt die Mitgliederversammlung. Siehe § 4 Buchstabe c.

   

§  6

Verwaltung

     

1.

Der Verein wird verwaltet:

     
 

a) durch den Vorstand und

     
 

b) durch die Mitgliederversammlung

     

2.

Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

   

§  7

Vorstand

     

1.

Der Vorstand besteht aus:

     
 

a) dem ersten Vorsitzenden,

     
 

b) dem zweiten Vorsitzenden,

     
 

c) dem Schriftführer,

     
 

d) dem Kassierer,

     
 

e)  dem Beauftragten für den allgemeinen Pferdesport und Umweltbeauftragter

2.

Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins und die

   
 

Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung

 

vorbehalten sind.

     

3.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder an der Be-

   
 

schlußfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

 

Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

   

4.

Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt.

   

5.

Der erste Vorsitzende, in seiner Vertretung der Zweite, leitet die Sitzung.

   

6.

Der zweite Vorsitzende muß ordentliches Mitglied sein und den Verein

   
 

technisch, sportlich und orginasatorisch vertreten können.

   

7.

Der Schriftführer leitet und besorgt die Geschäftsführung in Ausführung der

   
 

Versammlungsbeschlüsse und der Satzung. Ferner führt er Protokoll in den

   
 

Versammlungen.

     

8.

Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins. Er ist zur Leistung von

   
 

Zahlungen bis zu € 2.000,00 berechtigt. Bei größeren Ausgaben ist zu-

   
 

sätzlich die Unterschrift des ersten Vorsitzenden erforderlich.

   

9.

Der 1. Vorsitzende und der Kassierer vertreten den Verein.

   

§  8

Mitgliederversammlung

     

1.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr und zwar

   
 

möglichst innerhalb der ersten drei Monate statt.

   

2.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen

 

werden, wenn es die Lage des Vereins erfordert. Sie müssen einberufen

   
 

werden, wenn wenigstens fünf Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag

   
 

stellen.

     

3.

Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen haben zwei Wochen vor-

   
 

her in schriftform zu erfolgen. In Eilfällen kann die Frist auf drei Tage abge-

   
 

kürzt werden. Mit der Einladung ist die Tagesordung bekannt zu geben.

   
 

Anträge aus Erweiterung der Tagesordung sind spätestens bis zum Beginn

   
 

der Versammlung schriftlich zu stellen.

     

4.

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem

   
 

a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechung des

   
 

    Vorstands;

     
 

b) die Entlastung des Vorstandes;

     
 

c) die Neuwahlen des Vorstandes;

     
 

d) Satzungsänderungen;

     
 

e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

   
 

f) die Entscheidung über Vereinbarungen, die Ausgaben von mehr

   
 

 als € 3,000,00 begründen;

     
 

g) die Auflösung des Vereins.

     

5.

Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern gesetzliche Vorschiften dem

   
 

nicht  entgegenstehen, mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mit-

   
 

glieder.

     

6.

Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom ersten bzw.

   
 

zweiten Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen ist.

   

§  9

Kassenprüfung

     
 

Jährlich einmal, im Bedarfsfall auch Anordnung des Vorstandes (ohne

   
 

Kassierer) öfters, ist die Kasse zu prüfen. Die Prüfung erfolgt durch zwei

   
 

Mitglieder der Vereins, die die Richtigkeit der Kassenprüfung bestätigen

   
 

müssen. Diese Prüfer werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die

   
 

Unterlagen zur Prüfung haben den Prüfern 14 Tage vor der Mitgliederver-

   
 

sammlung vorzuliegen. In dem gleichen Zeitraum können die Unterlagen

   
 

von den Mitgliedern bei den Prüfern eingesehen werden.

   

§  10

Auflösung und Liquidation des Vermögens des Vereins

   

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer

 

Mehrheit von mindestens 3/4 der erschienenen Mitgliedern beschlossen

   
 

werden.

     

2.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer-

   
 

begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt

   
 

Gersfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige

   
 

Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.